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=== § 26 Einschränkung, Aufrechnung ===
(1)[[law:sgb_12:26#abs_1_1|1]] Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden
1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. [[law:sgb_12:26#abs_1_2|2]]Lebensjahres
ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die
Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung
herbeizuführen,
2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches
Verhalten fortsetzen.
[[law:sgb_12:26#abs_1_3|3]]In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen
Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe
1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.
(2)[[law:sgb_12:26#abs_2_1|1]] Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers
der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet
werden, wenn
1. es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr
Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder
unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen
veranlasst hat, oder
2. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
[[law:sgb_12:26#abs_2_2|2]]In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen
Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe
1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. [[law:sgb_12:26#abs_2_3|3]]Die Aufrechnungsmöglichkeit
wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer
Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf
Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(3)[[law:sgb_12:26#abs_3_1|1]] Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen
für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene
Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits
gedeckt worden war.
(4)[[law:sgb_12:26#abs_4_1|1]] Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit
dienende Leistungen gefährdet werden.