[[{}law:sgb_12:26|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:27a|→]]
=== § 27 Leistungsberechtigte ===
(1)[[law:sgb_12:27#abs_1_1|1]] Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2)[[law:sgb_12:27#abs_2_1|1]] Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen.
[[law:sgb_12:27#abs_2_2|2]]Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das
Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam
zu berücksichtigen. [[law:sgb_12:27#abs_2_3|3]]Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem
Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den
notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht
bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das
Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam
zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_12:27#abs_3_1|1]] Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und
Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche
Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen
angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die
geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller
Höhe zumutbar ist. [[law:sgb_12:27#abs_3_2|2]]Als angemessen gelten Aufwendungen, die
üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und
Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes
geleistet werden. [[law:sgb_12:27#abs_3_3|3]]Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden
Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.