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=== § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze ===
(1)[[law:sgb_12:27a#abs_1_1|1]] Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige
Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und
Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse
des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. [[law:sgb_12:27a#abs_1_2|2]]Zu den persönlichen
Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies
gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. [[law:sgb_12:27a#abs_1_3|3]]Für Schülerinnen
und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die
erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2)[[law:sgb_12:27a#abs_2_1|1]] Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme
der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den
monatlichen Regelbedarf. [[law:sgb_12:27a#abs_2_2|2]]Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt;
für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu
berücksichtigen:
1. bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2. bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und
zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer
Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3)[[law:sgb_12:27a#abs_3_1|1]] Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der
Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28
ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt
nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich
nach § 27b bestimmt. [[law:sgb_12:27a#abs_3_2|2]]Der Regelsatz stellt einen monatlichen
Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen
Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden;
dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu
berücksichtigen. [[law:sgb_12:27a#abs_3_3|3]]Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als
einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. [[law:sgb_12:27a#abs_3_4|4]]Zur
Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen
Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht
sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in
entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu §
28 ergeben.
(4)[[law:sgb_12:27a#abs_4_1|1]] Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden
Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn
ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig,
sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
1. nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2. unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher
Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der
Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben
ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht
anderweitig ausgeglichen werden können.
[[law:sgb_12:27a#abs_4_2|2]]Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind
für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5
Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen.
[[law:sgb_12:27a#abs_4_3|3]]Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen
Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde
zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen
Abteilungen beruhen. [[law:sgb_12:27a#abs_4_4|4]]Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1
Nummer 1 nicht anwendbar. [[law:sgb_12:27a#abs_4_5|5]]Für Leistungsberechtigte, die in einer
Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und
denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und
6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe,
die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a
Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. [[law:sgb_12:27a#abs_4_6|6]]Für
Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2
anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen
nicht anwendbar.
(5)[[law:sgb_12:27a#abs_5_1|1]] Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie,
insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei
ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel
der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der
tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten
einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.