[[{}law:sgb_12:27a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:27c|→]] === § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen === (1)[[law:sgb_12:27b#abs_1_1|1]] Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, 2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. [[law:sgb_12:27b#abs_1_2|2]]Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang 1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. [[law:sgb_12:27b#abs_1_3|3]]Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. [[law:sgb_12:27b#abs_1_4|4]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, 3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b. (2)[[law:sgb_12:27b#abs_2_1|1]] Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3)[[law:sgb_12:27b#abs_3_1|1]] Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. [[law:sgb_12:27b#abs_3_2|2]]Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel, 1. die das 18. [[law:sgb_12:27b#abs_3_3|3]]Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, 2. haben diese das 18. [[law:sgb_12:27b#abs_3_4|4]]Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. [[law:sgb_12:27b#abs_3_5|5]]Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist. (4)[[law:sgb_12:27b#abs_4_1|1]] Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. [[law:sgb_12:27b#abs_4_2|2]]Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.