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=== § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen ===
(1)[[law:sgb_12:27b#abs_1_1|1]] Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen
Lebensunterhalt.
[[law:sgb_12:27b#abs_1_2|2]]Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht
dem Umfang
1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei
Leistungsberechtigten, die das 18. [[law:sgb_12:27b#abs_1_3|3]]Lebensjahr vollendet haben, und den
Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei
Leistungsberechtigten, die das 18. [[law:sgb_12:27b#abs_1_4|4]]Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten
Kapitels,
3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.
(2)[[law:sgb_12:27b#abs_2_1|1]] Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung
und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2
ist nicht anzuwenden.
(3)[[law:sgb_12:27b#abs_3_1|1]] Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen
des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung,
soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung
gedeckt werden. [[law:sgb_12:27b#abs_3_2|2]]Die Höhe des Barbetrages beträgt für
Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
1. die das 18. [[law:sgb_12:27b#abs_3_3|3]]Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2. haben diese das 18. [[law:sgb_12:27b#abs_3_4|4]]Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die
zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für
die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des
Barbetrages fest.
[[law:sgb_12:27b#abs_3_5|5]]Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die
Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit
dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die
Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(4)[[law:sgb_12:27b#abs_4_1|1]] Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die
zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für
die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. [[law:sgb_12:27b#abs_4_2|2]]Sie ist als Geld-
oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die
Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.