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=== § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt ===
(1)[[law:sgb_12:27c#abs_1_1|1]] Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der
notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige
Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie
1. minderjährig sind und ihnen Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches
über Tag und Nacht erbracht werden oder
2. volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und Nacht erbracht
werden, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 des Neunten Buches
zugrunde liegen.
(2)[[law:sgb_12:27c#abs_2_1|1]] Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe
nach § 27b Absatz 1 Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung
und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit umfasst, soweit nicht
entsprechende Leistungen nach § 75 des Neunten Buches erbracht werden.
(3)[[law:sgb_12:27c#abs_3_1|1]] Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt § 27b Absatz 2
bis 4.
(4)[[law:sgb_12:27c#abs_4_1|1]] Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den
notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz
1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1
und 2 des Neunten Buches sowie bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1
Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3 des
Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des
Neunten Buches zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu
erstatten.