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=== § 28 Ermittlung der Regelbedarfe ===
(1)[[law:sgb_12:28#abs_1_1|1]] Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem
Bundesgesetz neu ermittelt.
(2)[[law:sgb_12:28#abs_2_1|1]] Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen
nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen,
Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.
[[law:sgb_12:28#abs_2_2|2]]Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben
unterer Einkommensgruppen.
(3)[[law:sgb_12:28#abs_3_1|1]] Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt
mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. [[law:sgb_12:28#abs_3_2|2]]Sonderauswertungen zu den
Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind
zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur
eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für
Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).
[[law:sgb_12:28#abs_3_3|3]]Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem
Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu
berücksichtigen sind. [[law:sgb_12:28#abs_3_4|4]]Für die Bestimmung des Anteils der
Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen
ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang
zu gewährleisten.
(4)[[law:sgb_12:28#abs_4_1|1]] Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen
Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der
Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit
sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine
einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte
aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus
Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. [[law:sgb_12:28#abs_4_2|2]]Nicht als
regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der
Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch
oder dem Zweiten Buch
1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der
Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen
dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares
Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2. nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen
gelten.
(5)[[law:sgb_12:28#abs_5_1|1]] Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind
Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die
Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. [[law:sgb_12:28#abs_5_2|2]]Die nach Satz 1 für
die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen
sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden
Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. [[law:sgb_12:28#abs_5_3|3]]Die sich durch die
Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis
unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und
ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).