[[{}law:sgb_12:28|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:29|→]]
=== § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ===
(1)[[law:sgb_12:28a#abs_1_1|1]] Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die
Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. [[law:sgb_12:28a#abs_1_2|2]]Januar nach den Absätzen 2 bis 5
fortgeschrieben.
(2)[[law:sgb_12:28a#abs_2_1|1]] Zum 1. [[law:sgb_12:28a#abs_2_2|2]]Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. [[law:sgb_12:28a#abs_2_3|3]]Januar 2022
fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3
ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und
das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate
fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). [[law:sgb_12:28a#abs_2_4|4]]Für nachfolgende
Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten
Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach
Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die
sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der
ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.
(3)[[law:sgb_12:28a#abs_3_1|1]] Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus
der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für
regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der
bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je
beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung (Mischindex). [[law:sgb_12:28a#abs_3_2|2]]Für die Ermittlung der jährlichen
Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung
der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen
ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die
sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten
Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30
Prozent berücksichtigt. [[law:sgb_12:28a#abs_3_3|3]]Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate,
die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem
1\. [[law:sgb_12:28a#abs_3_4|4]]Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. [[law:sgb_12:28a#abs_3_5|5]]Juni des Vorjahres
endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
(4)[[law:sgb_12:28a#abs_4_1|1]] Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung
der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der
Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung
der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem
Dreimonatszeitraum vom 1. [[law:sgb_12:28a#abs_4_2|2]]April bis zum 30. [[law:sgb_12:28a#abs_4_3|3]]Juni des Vorjahres
gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres.
[[law:sgb_12:28a#abs_4_4|4]]§ 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_12:28a#abs_5_1|1]] Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für
die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr
geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten
Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden
Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
(6)[[law:sgb_12:28a#abs_6_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das
Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen
Veränderungsrate
1. für den Zeitraum nach Absatz 3 für
a) die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
b) die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer,
2. für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller
regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.