[[{}law:sgb_12:28a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:30|→]]
=== § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze ===
(1)[[law:sgb_12:29#abs_1_1|1]] Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten
diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die
Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. [[law:sgb_12:29#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.
(2)[[law:sgb_12:29#abs_2_1|1]] Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie
die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der
Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu
festzusetzen. [[law:sgb_12:29#abs_2_2|2]]Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach
Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. [[law:sgb_12:29#abs_2_3|3]]Für die
abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen
Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus
regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. [[law:sgb_12:29#abs_2_4|4]]Die Länder können bei
der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere
Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen.
[[law:sgb_12:29#abs_2_5|5]]Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt
worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt
werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der
Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.
(3)[[law:sgb_12:29#abs_3_1|1]] Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der
Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen
regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die
Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch
nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. §
28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach
Satz 1 entsprechend.
(4)[[law:sgb_12:29#abs_4_1|1]] Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den
Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in
denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils
zum 1. [[law:sgb_12:29#abs_4_2|2]]Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der
Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der
Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.
(5)[[law:sgb_12:29#abs_5_1|1]] Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4
fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der
Anlage zu § 28.