[[{}law:sgb_12:2|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:4|→]]
==== § 3 Träger der Sozialhilfe ====
(1)[[law:sgb_12:3#abs_1_1|1]] Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern
geleistet.
(2)[[law:sgb_12:3#abs_2_1|1]] Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und
die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
[[law:sgb_12:3#abs_2_2|2]]Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die
zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben
einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser
Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3)[[law:sgb_12:3#abs_3_1|1]] Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.