[[{}law:sgb_12:29|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:31|→]]
=== § 30 Mehrbedarf ===
(1)[[law:sgb_12:30#abs_1_1|1]] Für Personen, die
1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll
erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches
zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten
Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein
Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe
anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2)[[law:sgb_12:30#abs_2_1|1]] Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis
zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein
Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe
anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3)[[law:sgb_12:30#abs_3_1|1]] Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist,
soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder
unter sechzehn Jahren, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht
vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4)[[law:sgb_12:30#abs_4_1|1]] § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf
Leistungsberechtigte, die das 15. [[law:sgb_12:30#abs_4_2|2]]Lebensjahr vollendet haben.
(5)[[law:sgb_12:30#abs_5_1|1]] Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren
Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen
Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung
deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines
durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter
Mehrbedarf). [[law:sgb_12:30#abs_5_2|2]]Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen
erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des
Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür
keine vorrangigen Ansprüche bestehen. [[law:sgb_12:30#abs_5_3|3]]Die medizinischen Gründe nach
den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und
ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. [[law:sgb_12:30#abs_5_4|4]]Dabei sind
auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die
Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu
legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6)[[law:sgb_12:30#abs_6_1|1]] Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden
Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht
übersteigen.
(7)[[law:sgb_12:30#abs_7_1|1]] Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit
Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der
sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen
erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein
Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. [[law:sgb_12:30#abs_7_2|2]]Der
Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend
der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28
jeweils
1. 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2. 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3. 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4. 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
[[law:sgb_12:30#abs_7_3|3]]Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen,
soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
(8)[[law:sgb_12:30#abs_8_1|1]] § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9)[[law:sgb_12:30#abs_9_1|1]] Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen
schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen
zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden
Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(10)[[law:sgb_12:30#abs_10_1|1]] Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im
Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht,
der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach §
37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des
Bedarfs nicht möglich ist.