[[{}law:sgb_12:30|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:32|→]]
=== § 31 Einmalige Bedarfe ===
(1)[[law:sgb_12:31#abs_1_1|1]] Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
1. [[law:sgb_12:31#abs_1_2|2]]Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. [[law:sgb_12:31#abs_1_3|3]]Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei
Schwangerschaft und Geburt sowie
3. [[law:sgb_12:31#abs_1_4|4]]Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen
von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von
therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.
(2)[[law:sgb_12:31#abs_2_1|1]] Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person),
werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige
Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus
eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. [[law:sgb_12:31#abs_2_2|2]]In diesem Falle
kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines
Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in
dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3)[[law:sgb_12:31#abs_3_1|1]] Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als
Pauschalbeträge erbracht werden. [[law:sgb_12:31#abs_3_2|2]]Bei der Bemessung der Pauschalbeträge
sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und
nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.