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=== § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung ===
(1)[[law:sgb_12:32#abs_1_1|1]] Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind
als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus
eigenem Einkommen tragen können. [[law:sgb_12:32#abs_1_2|2]]Leistungsberechtigte können die
Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der
Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3
abzusetzen sind. [[law:sgb_12:32#abs_1_3|3]]Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn
bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge
nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.
(2)[[law:sgb_12:32#abs_2_1|1]] Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1
Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte pflichtversichert sind,
2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte weiterversichert sind,
3. als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied
einer Krankenkasse gelten,
4. nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach §
6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5. nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
(3)[[law:sgb_12:32#abs_3_1|1]] Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt
werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des
Fünften Buches als angemessen.
(4)[[law:sgb_12:32#abs_4_1|1]] Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene
Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. [[law:sgb_12:32#abs_4_2|2]]Angemessen sind
Beiträge
1. bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen
Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der
Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2. für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257
Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. [[law:sgb_12:32#abs_4_3|3]]Dezember 2008
geltenden Fassung.
[[law:sgb_12:32#abs_4_4|4]]Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die
Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für
einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. [[law:sgb_12:32#abs_4_5|5]]Im begründeten
Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer
Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als
angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder
bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die
Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber
mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.
[[law:sgb_12:32#abs_4_6|6]](4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften
Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge
bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der
gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
(5)[[law:sgb_12:32#abs_5_1|1]] Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach
1. den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2. § 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3. § 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten
sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
(6)[[law:sgb_12:32#abs_6_1|1]] Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer
Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder
nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung
beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen
Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum
31\. [[law:sgb_12:32#abs_6_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als
angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach §
110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der
sozialen Pflegeversicherung. [[law:sgb_12:32#abs_6_3|3]]Für die Höhe des im Einzelfall
angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4
entsprechend.