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=== § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung ===
(1)[[law:sgb_12:32a#abs_1_1|1]] Die Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des
Beitrags jeweils in dem Monat als Bedarf anzuerkennen, für den die
Versicherung besteht.
(2)[[law:sgb_12:32a#abs_2_1|1]] Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach §
82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 als
Bedarf anerkannt werden, sind als Direktzahlung zu leisten, wenn der
Zahlungsanspruch nach § 43a Absatz 2 größer oder gleich der Summe
dieser Beiträge ist. [[law:sgb_12:32a#abs_2_2|2]]Die Zahlung nach Satz 1 erfolgt an diejenige
Krankenkasse oder dasjenige Versicherungsunternehmen, bei der
beziehungsweise dem die leistungsberechtigte Person versichert ist.
[[law:sgb_12:32a#abs_2_3|3]]Die Leistungsberechtigten sowie die zuständigen Krankenkassen oder die
zuständigen Versicherungsunternehmen sind über Beginn, Höhe des
Beitrags und den Zeitraum sowie über die Beendigung einer
Direktzahlung nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich zu unterrichten. [[law:sgb_12:32a#abs_2_4|4]]Die
Leistungsberechtigten sind zusätzlich über die jeweilige Krankenkasse
oder das Versicherungsunternehmen zu informieren, die zuständigen
Krankenkassen und Versicherungsunternehmen zusätzlich über Namen und
Anschrift der Leistungsberechtigten.
(3)[[law:sgb_12:32a#abs_3_1|1]] Die Zahlung nach Absatz 2 hat in Fällen des § 32 Absatz 2, 3 und 5
bis zum Ende, in Fällen des § 32 Absatz 4 und 6 zum Ersten des sich
nach Absatz 1 ergebenden Monats zu erfolgen.