[[{}law:sgb_12:32a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:34|→]]
=== § 33 Bedarfe für die Vorsorge ===
(1)[[law:sgb_12:33#abs_1_1|1]] Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene
Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen
als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. [[law:sgb_12:33#abs_1_2|2]]Aufwendungen
nach Satz 1 sind insbesondere
1. [[law:sgb_12:33#abs_1_3|3]]Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2. [[law:sgb_12:33#abs_1_4|4]]Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3. [[law:sgb_12:33#abs_1_5|5]]Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den
gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4. [[law:sgb_12:33#abs_1_6|6]]Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer
lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer
monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen
Leibrente nicht vor Vollendung des 60. [[law:sgb_12:33#abs_1_7|7]]Lebensjahres vorsieht, sowie
5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86
des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2)[[law:sgb_12:33#abs_2_1|1]] Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines
Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der
Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als
Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom
Einkommen abgesetzt werden.