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=== § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe ===
(1)[[law:sgb_12:34#abs_1_1|1]] Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und
Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben
den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt.
[[law:sgb_12:34#abs_1_2|2]]Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert
erbracht.
(2)[[law:sgb_12:34#abs_2_1|1]] Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. [[law:sgb_12:34#abs_2_2|2]]Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
[[law:sgb_12:34#abs_2_3|3]]Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die
Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(3)[[law:sgb_12:34#abs_3_1|1]] Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden
bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag
eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in
dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50
Euro anerkannt. [[law:sgb_12:34#abs_3_2|2]]Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern
für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf
anzuerkennen
1. in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige
Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das
erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das
zweite Schulhalbjahr beginnt,
2. in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn
die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem
Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3. in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das
Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach
dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.
[[law:sgb_12:34#abs_3_3|3]](3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes
Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit den in der
maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§
28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsätzen fortgeschrieben; der
fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen
Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro
aufzurunden (Anlage). [[law:sgb_12:34#abs_3_4|4]]Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr
eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz
1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage).
[[law:sgb_12:34#abs_3_5|5]]Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch
Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen
Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige
Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend
Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. [[law:sgb_12:34#abs_3_6|6]]Aus dem
sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist
der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen
Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und
die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.
(4)[[law:sgb_12:34#abs_4_1|1]] Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der
nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf
Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen
tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von
Dritten übernommen werden. [[law:sgb_12:34#abs_4_2|2]]Als nächstgelegene Schule des gewählten
Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils
gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche
oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind
insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem,
sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und
Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5)[[law:sgb_12:34#abs_5_1|1]] Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote
ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese
geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den
schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu
erreichen. [[law:sgb_12:34#abs_5_2|2]]Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei
nicht an.
(6)[[law:sgb_12:34#abs_6_1|1]] Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
1. [[law:sgb_12:34#abs_6_2|2]]Schülerinnen und Schüler und
2. [[law:sgb_12:34#abs_6_3|3]]Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die
Kindertagespflege geleistet wird.
[[law:sgb_12:34#abs_6_4|4]]Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass
die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird
oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und
Tageseinrichtung vereinbart ist. [[law:sgb_12:34#abs_6_5|5]]In den Fällen des Satzes 2 ist für
die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem
Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7)[[law:sgb_12:34#abs_7_1|1]] Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern
bei Leistungsberechtigten, die das 18. [[law:sgb_12:34#abs_7_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der
Teilnahme an
1. [[law:sgb_12:34#abs_7_3|3]]Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. [[law:sgb_12:34#abs_7_4|4]]Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht)
und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. [[law:sgb_12:34#abs_7_5|5]]Freizeiten.
[[law:sgb_12:34#abs_7_6|6]]Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch
weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im
Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis
3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht
zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus
dem Regelbedarf zu bestreiten.