[[{}law:sgb_12:34|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:34b|→]]
=== § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe ===
(1)[[law:sgb_12:34a#abs_1_1|1]] Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7
werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen
nach § 34 Absatz 5 erforderlich. [[law:sgb_12:34a#abs_1_2|2]]Einer nachfragenden Person werden,
auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34
Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und
Mitteln vollständig decken kann. [[law:sgb_12:34a#abs_1_3|3]]Die Leistungen zur Deckung der
Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen
nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt.
(2)[[law:sgb_12:34a#abs_2_1|1]] Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7
werden erbracht durch
1. [[law:sgb_12:34a#abs_2_2|2]]Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten
Gutscheinen,
2. [[law:sgb_12:34a#abs_2_3|3]]Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe
(Anbieter) oder
3. [[law:sgb_12:34a#abs_2_4|4]]Geldleistungen.
[[law:sgb_12:34a#abs_2_5|5]]Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen,
in welcher Form sie die Leistungen erbringen. [[law:sgb_12:34a#abs_2_6|6]]Die Leistungen zur
Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch
Geldleistungen erbracht. [[law:sgb_12:34a#abs_2_7|7]]Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger
der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen.
(3)[[law:sgb_12:34a#abs_3_1|1]] Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen
mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. [[law:sgb_12:34a#abs_3_2|2]]Die nach § 34c
Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass
Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung
ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. [[law:sgb_12:34a#abs_3_3|3]]Gutscheine können für
den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. [[law:sgb_12:34a#abs_3_4|4]]Die
Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. [[law:sgb_12:34a#abs_3_5|5]]Im Fall des
Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden,
in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(4)[[law:sgb_12:34a#abs_4_1|1]] Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt,
gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. [[law:sgb_12:34a#abs_4_2|2]]Eine Direktzahlung
ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(5)[[law:sgb_12:34a#abs_5_1|1]] Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7
durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(6)[[law:sgb_12:34a#abs_6_1|1]] Im Einzelfall kann der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der
Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der
Leistung verlangen. [[law:sgb_12:34a#abs_6_2|2]]Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die
Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
(7)[[law:sgb_12:34a#abs_7_1|1]] Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an
eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
1. dies bei dem nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe
beantragt,
2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler
verauslagt und
3. sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten
nachweisen lässt.
[[law:sgb_12:34a#abs_7_2|2]]Der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der
Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche
Abschlagszahlungen geleistet werden.