[[{}law:sgb_12:34|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:34b|→]] === § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe === (1)[[law:sgb_12:34a#abs_1_1|1]] Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. [[law:sgb_12:34a#abs_1_2|2]]Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. [[law:sgb_12:34a#abs_1_3|3]]Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt. (2)[[law:sgb_12:34a#abs_2_1|1]] Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch 1. [[law:sgb_12:34a#abs_2_2|2]]Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen, 2. [[law:sgb_12:34a#abs_2_3|3]]Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder 3. [[law:sgb_12:34a#abs_2_4|4]]Geldleistungen. [[law:sgb_12:34a#abs_2_5|5]]Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. [[law:sgb_12:34a#abs_2_6|6]]Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. [[law:sgb_12:34a#abs_2_7|7]]Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen. (3)[[law:sgb_12:34a#abs_3_1|1]] Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. [[law:sgb_12:34a#abs_3_2|2]]Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. [[law:sgb_12:34a#abs_3_3|3]]Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. [[law:sgb_12:34a#abs_3_4|4]]Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. [[law:sgb_12:34a#abs_3_5|5]]Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde. (4)[[law:sgb_12:34a#abs_4_1|1]] Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. [[law:sgb_12:34a#abs_4_2|2]]Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. (5)[[law:sgb_12:34a#abs_5_1|1]] Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies 1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder 2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge. (6)[[law:sgb_12:34a#abs_6_1|1]] Im Einzelfall kann der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. [[law:sgb_12:34a#abs_6_2|2]]Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden. (7)[[law:sgb_12:34a#abs_7_1|1]] Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule 1. dies bei dem nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt, 2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und 3. sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt. [[law:sgb_12:34a#abs_7_2|2]]Der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.