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=== § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung ===
(1)[[law:sgb_12:35#abs_1_1|1]] Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
[[law:sgb_12:35#abs_1_2|2]]Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit
von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach
diesem Buch bezogen werden. [[law:sgb_12:35#abs_1_3|3]]Innerhalb dieser Karenzzeit werden
abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. [[law:sgb_12:35#abs_1_4|4]]Wird
der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat
unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne
Leistungsbezug. [[law:sgb_12:35#abs_1_5|5]]Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor
mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem
Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. [[law:sgb_12:35#abs_1_6|6]]Bei
Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug
von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach
dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis
4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die
weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2)[[law:sgb_12:35#abs_2_1|1]] Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach
Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung. [[law:sgb_12:35#abs_2_2|2]]Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang,
teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit
dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die
Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das
Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3)[[law:sgb_12:35#abs_3_1|1]] Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in
tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und
Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen.
[[law:sgb_12:35#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der
Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für
Unterkunft so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate. [[law:sgb_12:35#abs_3_3|3]]Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen
Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter
Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden
Leistungen unwirtschaftlich wäre. [[law:sgb_12:35#abs_3_4|4]]Stirbt ein Mitglied der
Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die
weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf
Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4)[[law:sgb_12:35#abs_4_1|1]] Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen
Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine
monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt
hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen
die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. [[law:sgb_12:35#abs_4_2|2]]Bei der Bemessung der
Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen
Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären
Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und
Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu
berücksichtigen. [[law:sgb_12:35#abs_4_3|3]]Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_12:35#abs_5_1|1]] Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale
Warmwasserversorgung. [[law:sgb_12:35#abs_5_2|2]]Die Bedarfe können durch eine monatliche
Pauschale festgesetzt werden. [[law:sgb_12:35#abs_5_3|3]]Bei der Bemessung der Pauschale sind die
persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter
und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die
Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen
Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6)[[law:sgb_12:35#abs_6_1|1]] Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. [[law:sgb_12:35#abs_6_2|2]]Leben
Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 42a Absatz 7 anzuerkennen. [[law:sgb_12:35#abs_6_3|3]]Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2
gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7)[[law:sgb_12:35#abs_7_1|1]] Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer
Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. [[law:sgb_12:35#abs_7_2|2]]Dabei kann für die Aufwendungen
für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten
Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der
Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall
höchstens anzuerkennen wäre. [[law:sgb_12:35#abs_7_3|3]]Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten
entsprechend.
(8)[[law:sgb_12:35#abs_8_1|1]] § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.