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=== § 35a Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung ===
(1)[[law:sgb_12:35a#abs_1_1|1]] Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren
Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem
Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit
diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den
darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt
angemessen sind. [[law:sgb_12:35a#abs_1_2|2]]Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für
Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz
1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen
erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. [[law:sgb_12:35a#abs_1_3|3]]Für die Bedarfe
nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(2)[[law:sgb_12:35a#abs_2_1|1]] Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben
Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über
die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis
zu setzen. [[law:sgb_12:35a#abs_2_2|2]]Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die
neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener
Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige
Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen
vorher zugestimmt. [[law:sgb_12:35a#abs_2_3|3]]Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug
durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen
Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in
einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. [[law:sgb_12:35a#abs_2_4|4]]Innerhalb der
Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere
als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der
Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat.
[[law:sgb_12:35a#abs_2_5|5]]Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und
Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden;
Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht
werden. [[law:sgb_12:35a#abs_2_6|6]]Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange
Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche
Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe
getilgt.
(3)[[law:sgb_12:35a#abs_3_1|1]] Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind auf Antrag der
leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder
andere Empfangsberechtigte zu decken; § 43a Absatz 3 gilt
entsprechend. [[law:sgb_12:35a#abs_3_2|2]]Direktzahlungen an den Vermieter oder andere
Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende
Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt
ist. [[law:sgb_12:35a#abs_3_3|3]]Das ist insbesondere der Fall, wenn
1. [[law:sgb_12:35a#abs_3_4|4]]Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des
Mietverhältnisses berechtigen,
2. [[law:sgb_12:35a#abs_3_5|5]]Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der
Energieversorgung berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes
Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel
zweckentsprechend zu verwenden oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im
Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die
Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.