[[{}law:sgb_12:35b|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:37|→]]
=== § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft ===
(1)[[law:sgb_12:36#abs_1_1|1]] Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist. [[law:sgb_12:36#abs_1_2|2]]Sie sollen übernommen werden, wenn dies
gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. [[law:sgb_12:36#abs_1_3|3]]Geldleistungen können als Beihilfe oder als
Darlehen erbracht werden.
(2)[[law:sgb_12:36#abs_2_1|1]] Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im
Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz
1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger
der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in
Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes
mit:
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend
gemachten Entschädigung sowie
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt
ist.
[[law:sgb_12:36#abs_2_2|2]]Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. [[law:sgb_12:36#abs_2_3|3]]Die
Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem
Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit
des Mieters beruht. [[law:sgb_12:36#abs_2_4|4]]Die übermittelten Daten dürfen auch für
entsprechende Zwecke der Sozialen Entschädigung, soweit es sich um
Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 des Vierzehnten
Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in
der Verarbeitung eingeschränkt werden. [[law:sgb_12:36#abs_2_5|5]]Gleiches gilt für die Zwecke
der Soldatenentschädigung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.