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=== § 37 Ergänzende Darlehen ===
(1)[[law:sgb_12:37#abs_1_1|1]] Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach
den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise
gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als
Darlehen erbracht werden.
(2)[[law:sgb_12:37#abs_2_1|1]] Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die
einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die
jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches)
zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern
der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. [[law:sgb_12:37#abs_2_2|2]]Die Auszahlung der für
das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar
an die zuständige Krankenkasse zum 1. [[law:sgb_12:37#abs_2_3|3]]Januar oder bei Aufnahme in eine
stationäre Einrichtung. [[law:sgb_12:37#abs_2_4|4]]Der Träger der Sozialhilfe teilt der
zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. [[law:sgb_12:37#abs_2_5|5]]November des Vorjahres
die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit,
soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder
ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3)[[law:sgb_12:37#abs_3_1|1]] In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über
den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. [[law:sgb_12:37#abs_3_2|2]]Januar oder bei
Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der
Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu
leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines
Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4)[[law:sgb_12:37#abs_4_1|1]] Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den
monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom
Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten
werden. [[law:sgb_12:37#abs_4_2|2]]Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen
Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.