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=== § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften ===
(1)[[law:sgb_12:37a#abs_1_1|1]] Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr
erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der
Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen
Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu
gewähren. [[law:sgb_12:37a#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen,
die am Monatsende fällig werden.
(2)[[law:sgb_12:37a#abs_2_1|1]] Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist
jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. [[law:sgb_12:37a#abs_2_2|2]]Beträgt
der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person
weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28
wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs
festgesetzt.
(3)[[law:sgb_12:37a#abs_3_1|1]] Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des
Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. [[law:sgb_12:37a#abs_3_2|2]]Die
Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch
Aufrechnung nach § 44b.