[[{}law:sgb_12:3|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:5|→]]
==== § 4 Zusammenarbeit ====
(1)[[law:sgb_12:4#abs_1_1|1]] Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren
gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen
beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere
mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem
Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von
Sozialleistungen und mit Verbänden. [[law:sgb_12:4#abs_1_2|2]]Darüber hinaus sollen die Träger
der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte
nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und
Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote
koordinieren. [[law:sgb_12:4#abs_1_3|3]]Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches
sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften
Buches sollen berücksichtigt werden.
(2)[[law:sgb_12:4#abs_2_1|1]] Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder
ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck
Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(3)[[law:sgb_12:4#abs_3_1|1]] Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das
Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.