[[{}law:sgb_12:41|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:42|→]] === § 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt === Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.