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=== § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung ===
(1)[[law:sgb_12:42a#abs_1_1|1]] Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft
und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach
§ 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden
Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6
gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7.
(2)[[law:sgb_12:42a#abs_2_1|1]] Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei
1. [[law:sgb_12:42a#abs_2_2|2]]Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten
die Absätze 3 und 4,
2. [[law:sgb_12:42a#abs_2_3|3]]Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben,
weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten
Buches allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche
Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu
Wohnzwecken überlassen werden, gelten die Absätze 5 und 6,
3. [[law:sgb_12:42a#abs_2_4|4]]Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch
in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach
Nummer 2 untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b
nicht anzuwenden ist, gilt Absatz 7.
[[law:sgb_12:42a#abs_2_5|5]]Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen
Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer
Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen
Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. [[law:sgb_12:42a#abs_2_6|6]]Persönlicher
Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu
zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche
Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten zusammen mit
weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden.
(3)[[law:sgb_12:42a#abs_3_1|1]] Lebt eine leistungsberechtigte Person
1. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem
volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer
Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder
Eigentümer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) und
2. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten
verpflichtet,
sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5
anzuerkennen. [[law:sgb_12:42a#abs_3_2|2]]Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz
1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die
sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den
Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden
Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten
Personenzahl. [[law:sgb_12:42a#abs_3_3|3]]Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen
Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen
Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der
sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt.
[[law:sgb_12:42a#abs_3_4|4]]Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. [[law:sgb_12:42a#abs_3_5|5]]Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten
Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren
Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht
decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
(4)[[law:sgb_12:42a#abs_4_1|1]] Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen
Personen in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2
(Wohngemeinschaft) oder lebt die leistungsberechtigte Person zusammen
mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen und ist sie
vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, sind die
von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu
dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der
Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt
als angemessen gelten. [[law:sgb_12:42a#abs_4_2|2]]Satz 1 gilt nicht, wenn die
leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen
Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur
Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf
anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit
der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur
gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht.
[[law:sgb_12:42a#abs_4_3|3]]Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten
Person die nach den Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung, gilt § 35 Absatz 3 entsprechend.
(5)[[law:sgb_12:42a#abs_5_1|1]] Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen
für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf
berücksichtigt für
1. den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird,
und jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird,
2. einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder
teilweise möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus
ergebenden Höhe,
3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der
leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind
(Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der
vorgesehenen Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
[[law:sgb_12:42a#abs_5_2|2]]Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den
persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden
Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. [[law:sgb_12:42a#abs_5_3|3]]Tatsächliche
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten
als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen
tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten
nach § 45a nicht überschreiten. [[law:sgb_12:42a#abs_5_4|4]]Überschreiten die tatsächlichen
Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25
Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn
die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen
Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für
1. [[law:sgb_12:42a#abs_5_5|5]]Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,
2. [[law:sgb_12:42a#abs_5_6|6]]Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu
vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
3. [[law:sgb_12:42a#abs_5_7|7]]Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der
Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung
mit Haushaltsgroßgeräten oder
4. [[law:sgb_12:42a#abs_5_8|8]]Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu
Rundfunk, Fernsehen und Internet.
[[law:sgb_12:42a#abs_5_9|9]]Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 2 bis 4 sind nach der
Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen
Teilen aufzuteilen.
(6)[[law:sgb_12:42a#abs_6_1|1]] Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den
der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für
die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger
Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese
Aufwendungen ganz oder teilweise zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt
er auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Leistungsträger
hin. [[law:sgb_12:42a#abs_6_2|2]]Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die
Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent,
umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese
Aufwendungen.
(7)[[law:sgb_12:42a#abs_7_1|1]] Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen
Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die
durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die
Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen. [[law:sgb_12:42a#abs_7_2|2]]Lebt die
leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer
sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte
Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden
Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. [[law:sgb_12:42a#abs_7_3|3]]Höhere als die sich nach Satz 1
oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf
anerkannt werden, wenn
1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs
Monaten ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder
Satz 2 in einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder,
sofern dies als nicht möglich erscheint, voraussichtlich auch keine
hinsichtlich Ausstattung und Größe sowie Höhe der Aufwendungen
angemessene Unterbringung in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist
oder
2. die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen
beinhalten, die ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären.