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=== § 42b Mehrbedarfe ===
(1)[[law:sgb_12:42b#abs_1_1|1]] Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden
ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den
Absätzen 2 bis 4 anerkannt.
(2)[[law:sgb_12:42b#abs_2_1|1]] Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
wird ein Mehrbedarf anerkannt
1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten
Buches,
2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder
3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote.
[[law:sgb_12:42b#abs_2_2|2]]Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in
Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3
angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem
und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen
Ort Verantwortlichen vereinbart ist. [[law:sgb_12:42b#abs_2_3|3]]Die Mehraufwendungen je
Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz
1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen
Fassung ergibt.
(3)[[law:sgb_12:42b#abs_3_1|1]] Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur
Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen
Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten
Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der
maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. [[law:sgb_12:42b#abs_3_2|2]]In besonderen Einzelfällen
ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten
Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis
zu drei Monaten anzuerkennen. [[law:sgb_12:42b#abs_3_3|3]]In den Fällen des Satzes 1 oder des
Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(4)[[law:sgb_12:42b#abs_4_1|1]] Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt
anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden
Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.