[[{}law:sgb_12:42a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:43|→]] === § 42b Mehrbedarfe === (1)[[law:sgb_12:42b#abs_1_1|1]] Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt. (2)[[law:sgb_12:42b#abs_2_1|1]] Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. [[law:sgb_12:42b#abs_2_2|2]]Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist. [[law:sgb_12:42b#abs_2_3|3]]Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. (3)[[law:sgb_12:42b#abs_3_1|1]] Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. [[law:sgb_12:42b#abs_3_2|2]]In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. [[law:sgb_12:42b#abs_3_3|3]]In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. (4)[[law:sgb_12:42b#abs_4_1|1]] Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.