[[{}law:sgb_12:42b|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:43a|→]]
=== § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen ===
(1)[[law:sgb_12:43#abs_1_1|1]] Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den
Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den
folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. [[law:sgb_12:43#abs_1_2|2]]Einkommen und
Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners
sowie des Partners einer eheähnlichen oder
lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen
Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_12:43#abs_2_1|1]] Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden
Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie
einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3)[[law:sgb_12:43#abs_3_1|1]] Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als
Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der
Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird.
[[law:sgb_12:43#abs_3_2|2]]Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages
nach der Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des
Vierzehnten Buches, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen
ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. [[law:sgb_12:43#abs_3_3|3]]Bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht
zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der monatlichen
Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten
Buches.
(4)[[law:sgb_12:43#abs_4_1|1]] Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem
Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5
festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht
in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine
aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen
nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5)[[law:sgb_12:43#abs_5_1|1]] § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.