[[{}law:sgb_12:43|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:44|→]]
=== § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung ===
(1)[[law:sgb_12:43a#abs_1_1|1]] Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus der Summe der nach §
42 Nummer 1 bis 4 anzuerkennenden monatlichen Bedarfe.
(2)[[law:sgb_12:43a#abs_2_1|1]] Die Höhe der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher
Zahlungsanspruch) ergibt sich aus dem Gesamtbedarf nach Absatz 1
zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43 Absatz 1 bis 4
einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie abzüglich von
Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b.
(3)[[law:sgb_12:43a#abs_3_1|1]] Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor, dass Bedarfe, die in
den Gesamtbedarf eingehen, durch Zahlungen des zuständigen Trägers an
Empfangsberechtigte gedeckt werden können oder zu decken sind
(Direktzahlung), erfolgt die Zahlung durch den für die Ausführung des
Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, und zwar bis zur Höhe
des jeweils anerkannten Bedarfs, höchstens aber bis zu der sich nach
Absatz 2 ergebenden Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs; die §§ 34a
und 34b bleiben unberührt. [[law:sgb_12:43a#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Leistungsberechtigte eine Direktzahlung wünschen. [[law:sgb_12:43a#abs_3_3|3]]Erfolgt eine
Direktzahlung, hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
Kapitel zuständige Träger die leistungsberechtigte Person darüber
schriftlich zu informieren.
(4)[[law:sgb_12:43a#abs_4_1|1]] Der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige
Träger kann bei Zahlungsrückständen aus Stromlieferverträgen für
Haushaltsstrom, die zu einer Unterbrechung der Energielieferung
berechtigen, für die laufenden Zahlungsverpflichtungen einer
leistungsberechtigten Person eine Direktzahlung entsprechend Absatz 3
Satz 1 vornehmen.