[[{}law:sgb_12:43a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:44a|→]]
=== § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum ===
(1)[[law:sgb_12:44#abs_1_1|1]] Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht.
[[law:sgb_12:44#abs_1_2|2]]Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach
§ 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der
Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach §
42 Nummer 5.
(2)[[law:sgb_12:44#abs_2_1|1]] Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats
zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41
innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. [[law:sgb_12:44#abs_2_2|2]]Leistungen zur Deckung
von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für
Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.
(3)[[law:sgb_12:44#abs_3_1|1]] Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel
für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt.
[[law:sgb_12:44#abs_3_2|2]]Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden
wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs
Monate verkürzt werden. [[law:sgb_12:44#abs_3_3|3]]Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze
nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum
erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten
Buches ergebenden Monat folgt.
(4)[[law:sgb_12:44#abs_4_1|1]] Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42
Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. [[law:sgb_12:44#abs_4_2|2]]Für Leistungen
zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b
anzuwenden.