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=== § 44a Vorläufige Entscheidung ===
(1)[[law:sgb_12:44a#abs_1_1|1]] Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu
entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2, 3 und 3a
feststehen und
1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf
Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die
weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur
Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich
ist.
(2)[[law:sgb_12:44a#abs_2_1|1]] Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist im Verwaltungsakt
des ausführenden Trägers anzugeben. [[law:sgb_12:44a#abs_2_2|2]]Eine vorläufige Entscheidung
ergeht nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umstände, die
einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu
vertreten hat.
(3)[[law:sgb_12:44a#abs_3_1|1]] Soweit die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Zehnten Buches
vorliegen, ist die vorläufige Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen; § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine
Anwendung.
(4)[[law:sgb_12:44a#abs_4_1|1]] Steht während des Bewilligungszeitraums fest, dass für Monate, für
die noch keine vorläufig bewilligten Leistungen erbracht wurden, kein
Anspruch bestehen wird und steht die Höhe des Anspruchs für die Monate
endgültig fest, für die bereits vorläufig Geldleistungen erbracht
worden sind, kann der ausführende Träger für den gesamten
Bewilligungszeitraum eine abschließende Entscheidung bereits vor
dessen Ablauf treffen.
(5)[[law:sgb_12:44a#abs_5_1|1]] Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat der für die Ausführung
des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger abschließend über
den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden, sofern die vorläufig
bewilligte Geldleistung nicht der abschließend festzustellenden
entspricht. [[law:sgb_12:44a#abs_5_2|2]]Anderenfalls trifft der ausführende Träger nur auf Antrag
der leistungsberechtigten Person eine abschließende Entscheidung für
den gesamten Bewilligungszeitraum. [[law:sgb_12:44a#abs_5_3|3]]Die leistungsberechtigte Person ist
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von dem der
für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger
zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten
leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65, und
65a des Ersten Buches gelten entsprechend. [[law:sgb_12:44a#abs_5_4|4]]Kommt die
leistungsberechtigte Person ihrer Nachweispflicht trotz angemessener
Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen bis zur
abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder nicht
fristgemäß nach, setzt der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
Kapitel zuständige Träger die zu gewährenden Geldleistungen für diese
Kalendermonate nur in der Höhe endgültig fest, soweit der
Leistungsanspruch nachgewiesen ist. [[law:sgb_12:44a#abs_5_5|5]]Für die übrigen Kalendermonate
wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
(6)[[law:sgb_12:44a#abs_6_1|1]] Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 5,
gelten die vorläufig bewilligten Geldleistungen als abschließend
festgesetzt. [[law:sgb_12:44a#abs_6_2|2]]Satz 1 gilt nicht, wenn
1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine
abschließende Entscheidung beantragt oder
2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2
anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die
vorläufigen Leistungen besteht und der für die Ausführung des Gesetzes
nach diesem Kapitel zuständige Träger über diesen innerhalb eines
Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf
von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung
abschließend entschieden hat.
[[law:sgb_12:44a#abs_6_3|3]]Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn der für die Ausführung
des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die Unkenntnis von
den entscheidungserheblichen Tatsachen zu vertreten hat.
(7)[[law:sgb_12:44a#abs_7_1|1]] Die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten
Geldleistungen sind auf die abschließend festgestellten Geldleistungen
anzurechnen. [[law:sgb_12:44a#abs_7_2|2]]Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen
Kalendermonaten vorläufig zu hohe Geldleistungen erbracht wurden, sind
die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend
bewilligten Geldleistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate
dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. [[law:sgb_12:44a#abs_7_3|3]]Überzahlungen, die
nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten.