[[{}law:sgb_12:44a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:44c|→]]
=== § 44b Aufrechnung, Verrechnung ===
(1)[[law:sgb_12:44b#abs_1_1|1]] Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel
zuständigen Träger können mit einem bestandskräftigen
Erstattungsanspruch nach § 44a Absatz 7 gegen den monatlichen
Leistungsanspruch aufrechnen.
(2)[[law:sgb_12:44b#abs_2_1|1]] Die Höhe der Aufrechnung nach Absatz 1 beträgt monatlich 5 Prozent
der maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28.
(3)[[law:sgb_12:44b#abs_3_1|1]] Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person
schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. [[law:sgb_12:44b#abs_3_2|2]]Die Aufrechnung endet
spätestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Bestandskraft
der in Absatz 1 genannten Ansprüche eingetreten ist. [[law:sgb_12:44b#abs_3_3|3]]Zeiten, in denen
die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den
Aufrechnungszeitraum entsprechend.
(4)[[law:sgb_12:44b#abs_4_1|1]] Ein für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel
zuständiger Träger kann nach Ermächtigung eines anderen Trägers im
Sinne dieses Buches dessen bestandskräftige Ansprüche mit dem
monatlichen Zahlungsanspruch nach § 43a nach Maßgabe der Absätze 2 und
3 verrechnen. [[law:sgb_12:44b#abs_4_2|2]]Zwischen den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
Kapitel zuständigen Trägern findet keine Erstattung verrechneter
Forderungen statt, soweit die miteinander verrechneten Ansprüche auf
der Bewilligung von Leistungen nach diesem Kapitel beruhen.