[[{}law:sgb_12:45|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:46|→]] === § 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete === (1)[[law:sgb_12:45a#abs_1_1|1]] Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. [[law:sgb_12:45a#abs_1_2|2]]Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche Unterkunft liegt. [[law:sgb_12:45a#abs_1_3|3]]Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. [[law:sgb_12:45a#abs_1_4|4]]Hat ein nach Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen. (2)[[law:sgb_12:45a#abs_2_1|1]] Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. [[law:sgb_12:45a#abs_2_2|2]]August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. [[law:sgb_12:45a#abs_2_3|3]]Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung im Zeitraum 1. [[law:sgb_12:45a#abs_2_4|4]]Oktober des Vorvorjahres bis 30. [[law:sgb_12:45a#abs_2_5|5]]Juni des Vorjahres zu bilden. [[law:sgb_12:45a#abs_2_6|6]]Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete. [[law:sgb_12:45a#abs_2_7|7]]Bei der Ermittlung bleiben Leistungsberechtigte außer Betracht, für die keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. [[law:sgb_12:45a#abs_2_8|8]]Darüber hinaus bleiben bei der Ermittlung diejenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die Bedarfe anerkannt worden sind für 1. [[law:sgb_12:45a#abs_2_9|9]]Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für selbstgenutztes Wohneigentum, 2. unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder 3. unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und Heizung. [[law:sgb_12:45a#abs_2_10|10]]Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. [[law:sgb_12:45a#abs_2_11|11]]Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.