[[{}law:sgb_12:45|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:46|→]]
=== § 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete ===
(1)[[law:sgb_12:45a#abs_1_1|1]] Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von
Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen,
die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz
2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene
Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. [[law:sgb_12:45a#abs_1_2|2]]Hierfür sind
die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in Einpersonenhaushalten
heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für dieses
Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach §
42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche
Unterkunft liegt. [[law:sgb_12:45a#abs_1_3|3]]Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des
Satzes 2 ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende
Leistungsberechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine
Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des
Neunten Buches erhalten. [[law:sgb_12:45a#abs_1_4|4]]Hat ein nach Satz 3 zuständiger Träger
innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehrere regionale
Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus ergebenden
örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu
legen.
(2)[[law:sgb_12:45a#abs_2_1|1]] Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1.
[[law:sgb_12:45a#abs_2_2|2]]August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. [[law:sgb_12:45a#abs_2_3|3]]Zur Neuermittlung ist
zunächst jeweils gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten
angemessenen Bedarfen für Unterkunft und der Durchschnitt aus den
anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung im Zeitraum 1. [[law:sgb_12:45a#abs_2_4|4]]Oktober
des Vorvorjahres bis 30. [[law:sgb_12:45a#abs_2_5|5]]Juni des Vorjahres zu bilden. [[law:sgb_12:45a#abs_2_6|6]]Im zweiten
Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und ergeben in
der Summe die durchschnittliche Warmmiete. [[law:sgb_12:45a#abs_2_7|7]]Bei der Ermittlung bleiben
Leistungsberechtigte außer Betracht, für die keine Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. [[law:sgb_12:45a#abs_2_8|8]]Darüber hinaus bleiben
bei der Ermittlung diejenigen Leistungsberechtigten außer Betracht,
für die Bedarfe anerkannt worden sind für
1. [[law:sgb_12:45a#abs_2_9|9]]Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für selbstgenutztes
Wohneigentum,
2. unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit
nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder
3. unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35
Absatz 3 für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für
Unterkunft und Heizung.
[[law:sgb_12:45a#abs_2_10|10]]Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. [[law:sgb_12:45a#abs_2_11|11]]Januar
des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4
Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für
Unterkunft und Heizung anzuwenden.