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=== § 46a Erstattung durch den Bund ===
(1)[[law:sgb_12:46a#abs_1_1|1]] Der Bund erstattet den Ländern jeweils einen Anteil von 100
Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des
Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen
Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel.
(2)[[law:sgb_12:46a#abs_2_1|1]] Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt
sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach
diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese
Geldleistungen entfallenden Einnahmen. [[law:sgb_12:46a#abs_2_2|2]]Einnahmen nach Satz 1 sind
insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und
Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf
Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von
Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer
Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch.
(3)[[law:sgb_12:46a#abs_3_1|1]] Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise.
[[law:sgb_12:46a#abs_3_2|2]]Die Abrufe sind
1. vom 15. [[law:sgb_12:46a#abs_3_3|3]]März bis 14. [[law:sgb_12:46a#abs_3_4|4]]Mai,
2. vom 15. [[law:sgb_12:46a#abs_3_5|5]]Juni bis 14. [[law:sgb_12:46a#abs_3_6|6]]August,
3. vom 15. [[law:sgb_12:46a#abs_3_7|7]]September bis 14. [[law:sgb_12:46a#abs_3_8|8]]November und
4. vom 1. [[law:sgb_12:46a#abs_3_9|9]]Januar bis 28. [[law:sgb_12:46a#abs_3_10|10]]Februar des Folgejahres
zulässig (Abrufzeiträume). [[law:sgb_12:46a#abs_3_11|11]]Werden Leistungen für Leistungszeiträume im
folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den
Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht,
sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. [[law:sgb_12:46a#abs_3_12|12]]März bis
14\. [[law:sgb_12:46a#abs_3_13|13]]Mai des Folgejahres abzurufen. [[law:sgb_12:46a#abs_3_14|14]]Der Abruf für Nettoausgaben aus
Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den
darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom
15\. [[law:sgb_12:46a#abs_3_15|15]]Juni bis 14. [[law:sgb_12:46a#abs_3_16|16]]August zulässig.
(4)[[law:sgb_12:46a#abs_4_1|1]] Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für
Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel
zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. [[law:sgb_12:46a#abs_4_2|2]]Sie haben dies dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils
abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen
(Quartalsnachweis). [[law:sgb_12:46a#abs_4_3|3]]In den Quartalsnachweisen sind zu belegen:
1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die
darauf entfallenden Einnahmen,
2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach
Leistungen für Leistungsberechtigte
a) in Wohnungen und sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 3,
b) in der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Nummer 2,
c) in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuwenden ist,
3. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach
Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3 und 3a.
[[law:sgb_12:46a#abs_4_4|4]]Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai,
August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen,
für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1.
[[law:sgb_12:46a#abs_4_5|5]]und 5. [[law:sgb_12:46a#abs_4_6|6]]März des Folgejahres. [[law:sgb_12:46a#abs_4_7|7]]Die Länder können die Quartalsnachweise
auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein
weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1
geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht
zulässig.
(5)[[law:sgb_12:46a#abs_5_1|1]] Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
Angaben nach Absatz 4 Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. [[law:sgb_12:46a#abs_5_2|2]]März des
jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen
(Jahresnachweis). [[law:sgb_12:46a#abs_5_3|3]]Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für
die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu
differenzieren.