[[{}law:sgb_12:46a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:47|→]]
=== § 46b Zuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_12:46b#abs_1_1|1]] Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel
zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach
Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2)[[law:sgb_12:46b#abs_2_1|1]] Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
(3)[[law:sgb_12:46b#abs_3_1|1]] Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den
Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. [[law:sgb_12:46b#abs_3_2|2]]Im Fall der Auszahlung der
Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7
ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_12:46b#abs_3_3|3]]Bei Leistungsberechtigten
nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären
Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2
Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_12:46b#abs_3_4|4]]Für die Leistungen nach
diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten
Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist
§ 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_12:46b#abs_3_5|5]]Soweit Leistungen der
Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach
diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6
entsprechend anzuwenden.