[[{}law:sgb_12:48|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:50|→]] ==== § 49 Hilfe zur Familienplanung ==== Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.