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==== § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege ====
(1)[[law:sgb_12:5#abs_1_1|1]] Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als
Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung
dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berührt.
(2)[[law:sgb_12:5#abs_2_1|1]] Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses
Buches mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
zusammenarbeiten. [[law:sgb_12:5#abs_2_2|2]]Sie achten dabei deren Selbständigkeit in
Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben.
(3)[[law:sgb_12:5#abs_3_1|1]] Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die
Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle
der Leistungsberechtigten wirksam ergänzen. [[law:sgb_12:5#abs_3_2|2]]Die Träger der Sozialhilfe
sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf
dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4)[[law:sgb_12:5#abs_4_1|1]] Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege
erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung
eigener Maßnahmen absehen. [[law:sgb_12:5#abs_4_2|2]]Dies gilt nicht für die Erbringung von
Geldleistungen.
(5)[[law:sgb_12:5#abs_5_1|1]] Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung
ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Verbände der freien
Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher
Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder
Übertragung einverstanden sind. [[law:sgb_12:5#abs_5_2|2]]Die Träger der Sozialhilfe bleiben den
Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich.
(6)[[law:sgb_12:5#abs_6_1|1]] § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.