[[{}law:sgb_12:51|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:61|→]]
==== § 52 Leistungserbringung, Vergütung ====
(1)[[law:sgb_12:52#abs_1_1|1]] Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung. [[law:sgb_12:52#abs_1_2|2]]Soweit Krankenkassen in ihrer
Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet
der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(2)[[law:sgb_12:52#abs_2_1|1]] Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und
Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der
gesetzlichen Krankenversicherung. [[law:sgb_12:52#abs_2_2|2]]Hilfen werden nur in dem durch
Anwendung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang
geleistet.
(3)[[law:sgb_12:52#abs_3_1|1]] Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für
die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften
Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des
Zweiten Abschnitts anzuwenden. [[law:sgb_12:52#abs_3_2|2]]Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des §
28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre
Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in
deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt
niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. [[law:sgb_12:52#abs_3_3|3]]Die sich aus den §§
294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer
ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von
Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. [[law:sgb_12:52#abs_3_4|4]]Die
Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten
für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(4)[[law:sgb_12:52#abs_4_1|1]] Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen
von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer
Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen
entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss
geleistet.
(5)[[law:sgb_12:52#abs_5_1|1]] (weggefallen)