[[{}law:sgb_12:5|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:7|→]]
==== § 6 Fachkräfte ====
(1)[[law:sgb_12:6#abs_1_1|1]] Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen
beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in
der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung
erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
(2)[[law:sgb_12:6#abs_2_1|1]] Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer
Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte.
[[law:sgb_12:6#abs_2_2|2]]Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere
von Beratung und Unterstützung.