[[{}law:sgb_12:63a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:64|→]]
==== § 63b Leistungskonkurrenz ====
(1)[[law:sgb_12:63b#abs_1_1|1]] Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht erbracht, soweit
Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften erhalten.
(2)[[law:sgb_12:63b#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 sind Leistungen nach § 72 oder
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 Prozent
auf das Pflegegeld nach § 64a anzurechnen. [[law:sgb_12:63b#abs_2_2|2]]Leistungen nach § 45b des
Elften Buches gehen den Leistungen nach den §§ 64i und 66 vor; auf die
übrigen Leistungen der Hilfe zur Pflege werden sie nicht angerechnet.
(3)[[law:sgb_12:63b#abs_3_1|1]] Pflegebedürftige haben während ihres Aufenthalts in einer
teilstationären oder vollstationären Einrichtung dort keinen Anspruch
auf häusliche Pflege. [[law:sgb_12:63b#abs_3_2|2]]Abweichend von Satz 1 kann das Pflegegeld nach §
64a während einer teilstationären Pflege nach § 64g oder einer
vergleichbaren nicht nach diesem Buch durchgeführten Maßnahme
angemessen gekürzt werden.
(4)[[law:sgb_12:63b#abs_4_1|1]] Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem
Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches oder in einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches,
soweit Pflegebedürftige ihre Pflege durch von ihnen selbst
beschäftigte besondere Pflegekräfte (Arbeitgebermodell) sicherstellen.
[[law:sgb_12:63b#abs_4_2|2]]Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte
Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen.
[[law:sgb_12:63b#abs_4_3|3]]§ 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.
(5)[[law:sgb_12:63b#abs_5_1|1]] Das Pflegegeld kann um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, soweit
die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist,
Pflegebedürftige Leistungen der Verhinderungspflege nach § 64c oder
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(6)[[law:sgb_12:63b#abs_6_1|1]] Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells
sicherstellen, können nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen
nach dem Elften Buch verwiesen werden. [[law:sgb_12:63b#abs_6_2|2]]In diesen Fällen ist das
geleistete Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches auf die Leistungen
der Hilfe zur Pflege anzurechnen.
(7)[[law:sgb_12:63b#abs_7_1|1]] Leistungen der stationären Pflege nach § 65 werden auch bei einer
vorübergehenden Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus der stationären
Einrichtung erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Absatz 1
Satz 5 und 6 des Elften Buches vorliegen.