[[{}law:sgb_12:63b|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:64a|→]] ==== § 64 Vorrang ==== Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.