[[{}law:sgb_12:64a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:64c|→]]
==== § 64b Häusliche Pflegehilfe ====
(1)[[law:sgb_12:64b#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf
körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen
sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung
(häusliche Pflegehilfe), soweit die häusliche Pflege nach § 64 nicht
sichergestellt werden kann. [[law:sgb_12:64b#abs_1_2|2]]Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe
umfasst auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und
Pflegepersonen. [[law:sgb_12:64b#abs_1_3|3]]Mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder
5 können die häusliche Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen. [[law:sgb_12:64b#abs_1_4|4]]Häusliche
Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch
Unterstützungsangebote im Sinne des § 45a des Elften Buches umfassen;
§ 64i bleibt unberührt.
(2)[[law:sgb_12:64b#abs_2_1|1]] Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen
zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen
Umfeld, insbesondere
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der
Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei
bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.