[[{}law:sgb_12:64b|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:64d|→]] ==== § 64c Verhinderungspflege ==== Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.