[[{}law:sgb_12:64c|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:64e|→]]
==== § 64d Pflegehilfsmittel ====
(1)[[law:sgb_12:64d#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit
Pflegehilfsmitteln, die
1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
[[law:sgb_12:64d#abs_1_2|2]]Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem
Gebrauch.
(2)[[law:sgb_12:64d#abs_2_1|1]] Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in
geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.