[[{}law:sgb_12:64e|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:64g|→]] ==== § 64f Andere Leistungen ==== (1)[[law:sgb_12:64f#abs_1_1|1]] Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. (2)[[law:sgb_12:64f#abs_2_1|1]] Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64 eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. (3)[[law:sgb_12:64f#abs_3_1|1]] Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.