[[{}law:sgb_12:64e|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:64g|→]]
==== § 64f Andere Leistungen ====
(1)[[law:sgb_12:64f#abs_1_1|1]] Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die
Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen
Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit
diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2)[[law:sgb_12:64f#abs_2_1|1]] Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64 eine Beratung der
Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
(3)[[law:sgb_12:64f#abs_3_1|1]] Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des
Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten übernommen
werden.