[[{}law:sgb_12:64g|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:64i|→]]
==== § 64h Kurzzeitpflege ====
(1)[[law:sgb_12:64h#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf
Kurzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung, soweit die
häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im
erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre
Pflege nach § 64g nicht ausreicht.
(2)[[law:sgb_12:64h#abs_2_1|1]] Wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen
Pflegeeinrichtung nach den §§ 71 und 72 des Elften Buches nicht
möglich ist oder nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege
auch erbracht werden
1. durch geeignete Erbringer von Leistungen nach Teil 2 des Neunten
Buches oder
2. in geeigneten Einrichtungen, die nicht als Einrichtung zur
Kurzzeitpflege zugelassen sind.
(3)[[law:sgb_12:64h#abs_3_1|1]] Soweit während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung
und Pflege der Pflegebedürftigen erforderlich ist, kann Kurzzeitpflege
auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz
2 des Fünften Buches erbracht werden.