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==== § 64j Digitale Pflegeanwendungen ====
(1)[[law:sgb_12:64j#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen,
die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den
Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit
Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen
ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu
mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen).
(2)[[law:sgb_12:64j#abs_2_1|1]] Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Pflegeanwendungen, die
vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das
Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 des
Elften Buches aufgenommen wurden.