[[{}law:sgb_12:67|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:69|→]]
==== § 68 Umfang der Leistungen ====
(1)[[law:sgb_12:68#abs_1_1|1]] Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die
Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche
Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen
zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie
Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. [[law:sgb_12:68#abs_1_2|2]]Zur
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein
Gesamtplan zu erstellen.
(2)[[law:sgb_12:68#abs_2_1|1]] Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen
erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind.
[[law:sgb_12:68#abs_2_2|2]]Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht
zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe
gefährden würde.
(3)[[law:sgb_12:68#abs_3_1|1]] Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich
die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst
beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich
die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen
wirksam ergänzen.