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==== § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ====
(1)[[law:sgb_12:70#abs_1_1|1]] Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung
des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit
anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen
Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung
des Haushalts geboten ist. [[law:sgb_12:70#abs_1_2|2]]Die Leistungen sollen in der Regel nur
vorübergehend erbracht werden. [[law:sgb_12:70#abs_1_3|3]]Satz 2 gilt nicht, wenn durch die
Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung
vermieden oder aufgeschoben werden kann.
(2)[[law:sgb_12:70#abs_2_1|1]] Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von
Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des
Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3)[[law:sgb_12:70#abs_3_1|1]] Personen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen
Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. [[law:sgb_12:70#abs_3_2|2]]Es können
auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der
haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung
übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
[[law:sgb_12:70#abs_3_3|3]]Ist neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die
Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich
oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden
Person geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
(4)[[law:sgb_12:70#abs_4_1|1]] Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten
für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von
Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in
besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts
geboten ist.