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==== § 71 Altenhilfe ====
(1)[[law:sgb_12:71#abs_1_1|1]] Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen
Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der
Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gewährt
werden. [[law:sgb_12:71#abs_1_2|2]]Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch
das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und
alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in
der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu
stärken.
(2)[[law:sgb_12:71#abs_2_1|1]] Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
1. [[law:sgb_12:71#abs_2_2|2]]Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement,
wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird,
2. [[law:sgb_12:71#abs_2_3|3]]Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die
den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
3. [[law:sgb_12:71#abs_2_4|4]]Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere
in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-,
Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder
Pflege leisten,
4. [[law:sgb_12:71#abs_2_5|5]]Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme
altersgerechter Dienste,
5. [[law:sgb_12:71#abs_2_6|6]]Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der
Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen
Bedürfnissen alter Menschen dienen,
6. [[law:sgb_12:71#abs_2_7|7]]Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden
Personen ermöglichen.
(3)[[law:sgb_12:71#abs_3_1|1]] Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der
Vorbereitung auf das Alter dienen.
(4)[[law:sgb_12:71#abs_4_1|1]] Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder
Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und
Unterstützung erforderlich sind.
(5)[[law:sgb_12:71#abs_5_1|1]] Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen
dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der
kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der
Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der
Eingliederungshilfe zu verzahnen. [[law:sgb_12:71#abs_5_2|2]]Die Ergebnisse der Gesamtplanung
nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und
Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches
sind zu berücksichtigen.
(5)[[law:sgb_12:71#abs_5_1|1]] (doppelt) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen
Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach
dem Neunten Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der
kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der
Pflegebedürftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der
Eingliederungshilfe zu verzahnen. [[law:sgb_12:71#abs_5_2|2]]Die Ergebnisse der Teilhabeplanung
und Gesamtplanung nach dem Neunten Buch sind zu berücksichtigen.