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==== § 72 Blindenhilfe ====
(1)[[law:sgb_12:72#abs_1_1|1]] Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit
bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine
gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. [[law:sgb_12:72#abs_1_2|2]]Auf
die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften
Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei
Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes
des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder
5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch
mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. [[law:sgb_12:72#abs_1_3|3]]Satz 2 gilt
sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten
Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2)[[law:sgb_12:72#abs_2_1|1]] Die Blindenhilfe beträgt bis 30. [[law:sgb_12:72#abs_2_2|2]]Juni 2004 für blinde Menschen
nach Vollendung des 18. [[law:sgb_12:72#abs_2_3|3]]Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde
Menschen, die das 18. [[law:sgb_12:72#abs_2_4|4]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt
sie 293 Euro monatlich. [[law:sgb_12:72#abs_2_5|5]]Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt
und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der
gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3)[[law:sgb_12:72#abs_3_1|1]] Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden
die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-
rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die
Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen
Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2.
[[law:sgb_12:72#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den
Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des
Aufenthalts in der Einrichtung. [[law:sgb_12:72#abs_3_3|3]]Für jeden vollen Tag vorübergehender
Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je
einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die
vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende
Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis
gekürzt.
(4)[[law:sgb_12:72#abs_4_1|1]] Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach
dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein
Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. [[law:sgb_12:72#abs_4_2|2]]Neben Absatz 1 ist § 30 Abs.
[[law:sgb_12:72#abs_4_3|3]]1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen
Blindheit voll erwerbsgemindert ist. [[law:sgb_12:72#abs_4_4|4]]Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5)[[law:sgb_12:72#abs_5_1|1]] Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige
Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen
dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur
vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
(6)[[law:sgb_12:72#abs_6_1|1]] Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten
Buches erbracht.