[[{}law:sgb_12:71|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:73|→]] ==== § 72 Blindenhilfe ==== (1)[[law:sgb_12:72#abs_1_1|1]] Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. [[law:sgb_12:72#abs_1_2|2]]Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. [[law:sgb_12:72#abs_1_3|3]]Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. (2)[[law:sgb_12:72#abs_2_1|1]] Die Blindenhilfe beträgt bis 30. [[law:sgb_12:72#abs_2_2|2]]Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. [[law:sgb_12:72#abs_2_3|3]]Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. [[law:sgb_12:72#abs_2_4|4]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. [[law:sgb_12:72#abs_2_5|5]]Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. (3)[[law:sgb_12:72#abs_3_1|1]] Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich- rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. [[law:sgb_12:72#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. [[law:sgb_12:72#abs_3_3|3]]Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. (4)[[law:sgb_12:72#abs_4_1|1]] Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. [[law:sgb_12:72#abs_4_2|2]]Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. [[law:sgb_12:72#abs_4_3|3]]1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. [[law:sgb_12:72#abs_4_4|4]]Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. (5)[[law:sgb_12:72#abs_5_1|1]] Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. (6)[[law:sgb_12:72#abs_6_1|1]] Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.