[[{}law:sgb_12:72|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:74|→]] ==== § 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen ==== Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.